Nachfolgen / Erben

Unsere Partnerschaft verfügt über umfassende Erfahrungen im Bereich der Nachfolgeplanung. Da in unserem Hause Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte in interdisziplinären Teams eng zusammenarbeiten, sind wir in der Lage, alle wirtschaftlichen, steuerlichen und rechtlichen Fragen im Bereich der Nachfolgeplanung durch hauseigene Experten zu beantworten. Bei Nachfolgeplanungen mit Auslandsbezug ziehen wir, soweit erforderlich, unsere ausländischen Kooperationspartner hinzu. Unsere Mitgliedschaften in den internationalen Kooperationen True Partners International Network (eine weltweite Kooperation von führenden Steuerberatungsunternehmen) und JHI (eine weltweite Kooperation von 130 Wirtschaftsprüfungsgesellschaften) ermöglichen es uns, auch Fragen zu ausländischen Rechtsordnungen schnell und zuverlässig gegenüber unseren Mandanten beantworten zu können.

Der Kernbereich unserer Tätigkeit auf dem Gebiet des Erbrechts und der Vermögensnachfolge ist die vorausschauende Nachfolgeplanung sowohl im privaten Bereich als auch im Bereich der Unternehmensnachfolge und die Umsetzung der mit unseren Mandanten gemeinsam erarbeiteten individuellen Nachfolgekonzepte. Wir bieten unseren Mandanten eine ganzheitliche und auf sie maßgeschneiderte Nachfolgeberatung und eine Vielzahl von Ideen für ihre Nachfolgelösung. Dabei beraten wir unsere Mandanten rechtlich und steuerlich sowohl bei Fragen der vorweggenommenen Erbfolge, mithin der Vermögensübertragung zu Lebzeiten im Wege der Schenkung, als auch bei der Gestaltung ihrer persönlichen Verfügung von Todes wegen (Testament und Erbvertrag). Da eine vorausschauende Nachfolgeplanung auch die rechtlich und steuerlich optimierte Gestaltung von Eheverträgen umfasst, gehört die Beratung unserer Mandanten beim Abschluss von Eheverträgen zu unserem Leistungsspektrum.

Unternehmensnachfolge

Private Vermögensnachfolge

Erbauseinandersetzung

Stiftungen und Trusts

Eheliches Güterrecht 

Die neue Erbschaftsteuer 2009 (FAQ) 

Unternehmensnachfolge

Das Thema gehört zu unseren steuerlichen und rechtlichen Kompetenzen. Wir erwähnen es dennoch gesondert. Denn es gehört mehr dazu. Genaues Zuhören zum Beispiel. Wir suchen ganzheitliche Lösungen, mit denen am Ende alle zufrieden sein können. Der Unternehmer wie der Nachfolger – und dessen Geschwister. Und vor allem das Unternehmen selbst. Vielleicht weniger der Fiskus. Aber damit können wir leben.

RICHTER wird im JUVE-Handbuch 2009/2010 als eine der führenden Kanzleien in Deutschland gelistet und wurde im Vorjahr als "Kanzlei des Jahres 2008 für Nachfolge/Vermögen/Stiftungen" ausgezeichnet. RICHTER wird derzeit z.B. im Bereich Private Clients (Nachfolge/Vermögen/Stiftungen) auf einem geteilten Platz 3 bundesweit geführt.

Download

Award Erbschaftsoptimierer: Laut dem Spezial Report 2006 der WELT und WELT am SONNTAG "Die Elite der Erbschaftsoptimierer im deutschsprachigen Raum" gehört RICHTER zu den empfehlenswerten Adressen im Bereich Erbschaftsoptimierer, die mit der goldenen Pyramide ausgezeichnet wurden.

Download

Award Stiftungen: Laut dem Spezial Report 2005 der WELT und WELT AM SONNTAG gehört RICHTER zu den empfehlenswerten Adressen im Bereich Stiftungen, die mit der goldenen Pyramide ausgezeichnet wurden.

Download

Award Nachfolge: Laut dem FUCHS Report der FUCHS Briefe Juli 2003 ist RICHTER „Primus aller Klassen“ im Bereich vorweggenommene Erbfolge.

Download

Private Vermögensnachfolge

Grundlage einer vorausschauenden privaten Nachfolgeplanung ist eine optimale Ausgestaltung Ihrer letztwilligen Verfügung von Todes wegen. Unsere Experten helfen Ihnen bei der Gestaltung Ihrer privaten Nachfolgeregelungen in Abstimmung auf Ihre familiären Verhältnisse. Da auch im Bereich der privaten Vermögensnachfolge die richtige Gestaltung zu einer erheblichen Reduzierung der Erbschaft- und Schenkungsteuer führen kann, umfasst unsere Beratung auch in diesem Bereich neben den rechtlichen auch die steuerlichen Aspekte der Nachfolgeregelungen. Vor diesem Hintergrund kann es sich insbesondere anbieten, Vermögensgegenstände bereits im Vorfeld zu Lebzeiten unter Ausnutzung der steuerlichen Freibeträge auf die künftigen Erben oder Vermächtnisnehmer zu übertragen, wobei durch die richtige Gestaltung auch Ihrem Versorgungsinteresse Rechnung getragen werden kann.

Im Zuge der zunehmenden Globalisierung haben Nachfolgeplanungen und Erbfälle häufiger einen internationalen Bezug, sei es aufgrund von im Ausland belegenen Vermögensgegenständen, ausländischen Wohnsitzen oder der ausländischen Staatsangehörigkeit des Erblassers. Unsere Experten verfügen zudem über die für eine rechtliche und steuerliche Beratung unserer Mandanten in Fällen mit Auslandsberührung erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet des internationalen Erbrechts sowie des internationalen Steuerrechts und können Sie daher auch in diesem Bereich umfassend beraten.

 

Erbauseinandersetzung

Aber auch wenn der Erbfall bereits eingetreten ist, vertreten wir unsere Mandanten bei der Auseinandersetzung zwischen den potentiellen Miterben und der Geltendmachung von Pflichtteils- oder Vermächtnisansprüchen. Wir beraten Sie bei der Entscheidung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft und unterstützen Sie bei der einvernehmlichen Erbauseinandersetzung ebenso wie bei der Durchsetzung Ihrer Erbansprüche im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens.

 

Stiftungen und Trusts

Nicht nur wegen der steuerlichen Erleichterungen für Stiftungen und Stifter haben Stiftungen erheblich an Attraktivität gewonnen, sondern auch wegen der Möglichkeit, die Bündelung von Vermögen mit der Förderung eines bestimmten Zweckes, der dem Stifter am Herzen liegt, zu verbinden. Es gibt viele Möglichkeiten, Stiftungen und Trusts in die Nachlassgestaltung einzubeziehen. Wir helfen Ihnen bei der Errichtung einer gemeinnützigen (selbstständigen oder unselbstständigen) Stiftung zu Lebzeiten oder von Todes wegen, einer Familienstiftung oder einer Stiftung & Co. KG oder eines ausländischen Trusts. Von besonderem Interesse für den Unternehmer kann die Errichtung einer Doppelstiftung sein, da er auf diese Weise Gutes mit Nützlichem verbinden kann. Während er den Erhalt seines Unternehmens sichert, seine Nachkommen versorgt und Steuern spart, kann er zugleich gemeinnützige Zwecke fördern. Unsere Experten im Stiftungsrecht beraten Sie gern bei der Auswahl der auf Ihre Wünsche und Vorstellungen angepassten Stiftungskonstruktion.

 

Eheliches Güterrecht

Eine vorausschauende Nachfolgeplanung beginnt bereits bei der Gestaltung des Ehevertrags. Häufig werden beim Abschluss ehevertraglicher Güterstandsregelungen, insbesondere bei vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abweichenden Gestaltungen, die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Auswirkungen bei Beendigung des Güterstandes nicht bedacht. Darüber hinaus gibt die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen Anlass, bestehende Eheverträge auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Unsere Experten beraten Sie gern bei der Gestaltung eines Ehevertrages, der auf Ihre individuellen Bedürfnisse sowie Ihre Lebenssituation und -planung abgestimmt ist. Auch überprüfen wir gemeinsam mit Ihnen, inwieweit die Regelungen Ihres bereits bestehenden Ehevertrags ihren derzeitigen Lebensverhältnissen oder ihrer derzeitigen ehelichen Lebensplanung noch entsprechen und steuerlich optimal ausgestaltet sind.

Darüber hinaus sind unsere Experten mit den Aspekten des internationalen Güterrechts vertraut und können Sie aufgrund dessen auch bei der Gestaltung von Eheverträgen zwischen Eheleuten verschiedener Nationalitäten umfassend beraten.

Die neue Erbschaftsteuer 2009

Erläuterungen und Hinweise zum Steuersparen in Frage und Antwort

Mit Inkrafttreten der Neuregelungen des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts zum 01.01.2009 wurde der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Steuerwerte des übertragenen Vermögens künftig stärker am Verkehrswert ausgerichtet werden müssen, nachgekommen. Künftig wird das Vermögen daher höher bewertet als bisher - und zwar teilweise um mehr als das Doppelte!

Andererseits soll durch die Reform die Übertragungen von kleinen und mittleren Vermögen innerhalb der sog. Kernfamilie von der Erbschafts- und Schenkungsteuer aufgrund der gestiegenen Steuerfreibeträge weitgehend verschont bleiben. Zu diesem Zweck wurden die Steuerfreibeträge bei nahen Verwandten erhöht. Zum Ausgleich schlägt der Fiskus bei den entfernteren Verwandten oder fremden Dritten stärker zu: zwar wurden die Steuerfreibeträge auch hier erhöht, allerdings auch die Steuersätze heraufgesetzt. Im Zusammenspiel mit den höheren Bewertungen wird diese Personengruppe stärker belastet.

Diese Broschüre bietet Ihnen einen ersten Überblick über wichtige Neuregelungen und greift dabei häufig gestellte Fragen auf. Die Änderungen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz, das am 18.12.2009 den Bundesrat passiert hat, sind in der vorliegenden Fassung bereits berücksichtigt. Auch nach Inkrafttreten des neuen Erbschaftsteuerrechts bestehen viele - bereits nach altem Recht - steuerlich vorteilhafte Gestaltungsmöglichkeiten fort - neue Gestaltungsmöglichkeiten sind hinzugetreten.

Um auch im Lichte der geänderten Rahmenbedingungen eine steueroptimale Nachfolge sicherzustellen, sollten Sie Ihre Nachfolgeplanung im gegenwärtigen Stand überprüfen. Als Ihr rechtlicher und steuerlicher Berater ist es uns ein Anliegen, Sie dabei zu unterstützen, für den Fall der Fälle vorbereitet zu sein. Der RICHTER Nachfolge-Check ermittelt den Status Quo und stellt damit die Weichen für eine erfolgreiche Nachfolgeplanung.

Sprechen Sie uns an.

nachfolge(at)rp-richter.de

FAQ zum neuen Erbschaftsteuerrecht

I. Teil: Privatvermögen

II. Teil: Betriebsvermögen

GLOSSAR - Die neue Erbschaftsteuer von A wie Abzugsbetrag bis Z wie Zugewinnausgleich

Ich wurde als Erbe eingesetzt. Was muss ich steuerlich beachten?

Ein Erwerb durch Erbfall ist grundsätzlich erbschaftsteuerpflichtig.

Werden Sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag vom Erblasser zum Erben eingesetzt wurden oder Ihnen ein Vermächtnis eingeräumt wurde, wird sich das Erbschaftsteuerfinanzamt bei Ihnen melden und gegebenenfalls zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung auffordern. Jeder Erwerb von Todes wegen ist erbschaftsteuerpflichtig - nicht jeder Erwerb führt aber dazu, dass Sie tatsächlich Erbschaftsteuer zahlen müssen. Liegt der Erwerb innerhalb bestimmten Grenzen (--> Freibeträge) muss keine Erbschaftsteuer gezahlt werden. Übersteigt der Erwerb den für Sie geltenden Freibetrag, werden Sie zur Kasse gebeten: je nach Verwandtschaftsgrad (--> Steuerklassen) und Höhe des Erwerbs gestaffelt nach unterschiedlichen Prozentsätzen (--> Steuertarif).

Beispiel 1:
Ehemann M stirbt und setzt seine Ehefrau F als Alleinerbin ein. Der Nachlass des M besteht aus Geldvermögen in Höhe von € 1 Mio.

Beispiel 1 (Fortsetzung): Der Nachlass des M besteht aus Geldvermögen in Höhe von € 500.000.

Darüber hinaus kann aber eine Erbschaft oder ein Vermächtnis nicht nur zur Erbschaftsteuerpflicht führen, sondern auch Auswirkungen im Bereich der Einkommensteuer haben.

Noch Fragen offen? - Sprechen Sie uns an:

nachfolge(at)rp-richter.de

zurück

Welche Freibeträge gelten für mich und wie hoch ist der Steuersatz für einen Erwerb?

Als Grundsatz gilt: Je näher der Verwandtschaftsgrad, desto höhere Freibeträge und desto geringere Steuersätze!

(*) Die in Klammern gesetzten Steuersätze gelten für Schenkungen und Erbfälle zwischen dem 01.01.2009 und dem 31.12.2009

Um nahe Verwandte - nach der gesetzgeberischen Vorstellung die „Kernfamilie“, nämlich Ehegatten, Kinder, Eltern - erbschaftsteuerlich zu entlasten, wurden die Steuerfreibeträge jeweils erhöht.
Bei den übrigen Personen wurden die Freibeträge zwar ebenfalls heraufgesetzt, allerdings wird der Vorteil hieraus durch die ebenfalls erhöhten Steuersätze wieder rückgängig gemacht.

Die persönlichen Steuerfreibeträge stehen - wie bisher - jedem Erwerber einmal in 10 Jahren zu. Um diese bestmöglichst zu nutzen, sollten Vermögensübertragungen auf die nachfolgende Generation sukzessive alle 10 Jahre erfolgen.

Noch Fragen offen? - Sprechen Sie uns an:

nachfolge(at)rp-richter.de

zurück

Bin ich aufgrund der höheren Freibeträge nicht generell nach neuem Recht besser gestellt als nach altem Recht?

Nicht unbedingt, da der Erwerb nach neuem Recht in der Regel zu einem höheren Wert bewertet wird als nach altem Recht!

Mit dem neuen Erbschaftsteuerrecht haben sich nicht nur Änderungen bei den Freibeträgen und Steuersätzen ergeben. Es gelten auch neue Bewertungsregeln für das übergehende Vermögen. Nach altem Recht lagen die erbschaftsteuerlichen Werte von Grundstücken und Betriebsvermögen in der Mehrzahl der Fälle deutlich unter dem Verkehrswert. Zukünftig orientiert sich die steuerliche Bewertung an den Verkehrswerten.

In den Fällen in denen dies nicht durch die relativ hohen Freibeträge ausgeglichen wird - wie bei entfernteren Verwandten und nicht verwandten Personen - führt dies zu einer höheren Steuerbelastung des Erwerbs, wie folgende Vergleichsrechnung zeigt:

Beispiel 2: Tante T schenkt ihrem Neffen N zum 01.01.2010 ein vermietetes Einfamilienhaus (Baujahr: 1999). Das Haus samt zugehörigem Grundstück hat einen Verkehrswert von € 500.000. Die Jahreskaltmiete beträgt € 20.000.

 

zurück

I. Teil: Privatvermögen

Gelten im Privatvermögen die gleichen Steuerbegünstigungen wie bisher?

Neu ist die Begünstigung der Immobilie, die der Erblasser selbst bewohnt hat und die Begünstigung für die vermiete Immobilie!

Im Rahmen der Übertragung von privatem Vermögen gab es bisher schon die Möglichkeit das Familienheim zwischen Ehegatten steuerfrei zu schenken. Unter Familienheim versteht man das - gemeinsam von beiden Ehegatten - zu eigenen Wohnzwecken genutzte Haus oder die selbstgenutzte Eigentumswohnung. Die Wohnung muss den Mittelpunkt des familiären Lebens bilden (Hauptwohnsitz) - daher scheidet eine Steuerbegünstigung für Wohnungen, die als Ferien- oder Wochenendwohnung genutzt werden oder für Zweitwohnungen von Berufspendlern aus.
Die Steuerbefreiung wird durch das neue Erbschaftsteuerrecht auf Erbfälle erweitert: Künftig ist der Erwerb des Familienheims steuerfrei, wenn das Wohnheim an den überlebenden Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder an die Kinder übergeht und die Immobilie mindestens 10 Jahre selbst genutzt wird. Beim Übergang auf die Kinder muss zusätzlich beachtet werden, dass die Wohnfläche nicht größer als 200m² sein darf. Beträgt die Wohnfläche beim Übergang auf die Kinder mehr als 200 m² entfällt die Steuerbefreiung allerdings nicht komplett. Vielmehr ist nur der Erwerb der über die 200 m² hinausgeht anteilig zu versteuern.

Darüber hinaus unterliegen künftig vermietete Grundstücke nur in Höhe von 90% ihres Wer-tes der Steuer, sog. „Verschonungsabschlag“ (siehe Beispiel 2).

Noch Fragen offen? - Sprechen Sie uns an:

nachfolge(at)rp-richter.de

zurück

Gilt die Steuerbefreiung für das Familienheim nur in Erbfällen oder auch bei Schenkungen?

Die Steuerbefreiung für Ehegatten und Kinder gilt nur in Erbfällen!
Nur für Ehegatten gilt die - bisher schon bestehende - Steuerbefreiung für Schenkungen.

Kinder können das Familienheim steuerfrei nur in Erbfällen erwerben, nicht bei Schenkungen. Ehegatten dagegen können das Familienheim steuerfrei an den anderen Ehegatten vererben und verschenken. Die letztgenannte Steuerbefreiung ist weder an Behaltensfristen geknüpft noch bzgl. der Anzahl der Objektübertragungen begrenzt. Einzige Voraussetzung ist, dass das Objekt zum Zeitpunkt der Übertragung als Familienheim genutzt wird.

Durch die Nutzung dieses Instrumentariums kann Vermögen zwischen Eheleuten schenkungsteuerfrei übertragen werden, sog. „Familienheimschaukel“. Die steuerlichen Vorteile die sich hieraus ergeben sind allerdings mit etwaigen Nachteilen (Einkommensteuer auf Veräußerungsgewinn und Notarkosten) sorgfältig abzuwägen.

Beispiel 3: Ehemann M möchte seiner Frau F € 700.000 zukommen lassen. M ist Eigentümer des gemeinsam genutzten Familienheims mit einem Verkehrswert von € 700.000.

 

 

nachfolge(at)rp-richter.de

zurück

Ist es also auch künftig günstiger Immobilien zu verschenken/zu vererben als Geldbeträge?

Jein!

Wegen der - aufgrund der Orientierung am Verkehrswert - zukünftig höheren Bewertung der Immobilien ist die Übertragung von Immobilien - insbesondere im Wege der mittelbaren Schenkung - steuerlich in den meisten Fällen - nicht mehr so interessant wie vor der Reform. Es gibt allerdings auch Fälle, in denen die Vererbung von Immobilien nach neuem Recht günstiger ist als nach altem Recht:

Beispiel 4: Vater V vererbt seinem Sohn S das von beiden selbstgenutzte Einfamilienhaus (Wohnfläche: 180 m²; (Baujahr: 1999). Das Haus samt zugehörigem Grundstück hat einen Verkehrswert von € 500.000 (Vergleichswert). Die übliche Jahreskaltmiete beträgt € 20.000.

 

 

In unserem Beispiel steht nach neuem Recht der Freibetrag von € 400.000 voll für den Erwerb anderer Vermögensgegenstände zur Verfügung. Nach altem Recht ist der Steuerfreibetrag bereits mit dem Übergang des Hauses verbraucht, weiteres Vermögen, das im Erbfall auf ihn übergeht ist in voller Höhe der Erbschaftsteuer zu unterwerfen.

Noch Fragen offen? - Sprechen Sie uns an:

nachfolge(at)rp-richter.de

zurück

Gibt es noch weitere Steuersparmöglichkeiten im Rahmen der lebzeitigen Übertragung, beispielsweise von Immobilien?

Ja! Eine weitere Möglichkeit ist die Übertragung gegen Nießbrauch oder Versorgungsleistungen!

Bei einer Übertragung von Vermögen gegen Nießbrauch bzw. Versorgungsleistungen steht das Vermögen zwar rechtlich dem Empfänger des Vermögens zu, der Vermögensübergeber behält sich aber wirtschaftlich - in Form des Nießbrauchs bzw. der Versorgungsleistungen - die Erträge aus dem übertragenen Vermögen vor.

Nach bisherigem Recht konnte die Nießbrauchslast bzw. die Rentenverpflichtung den Wert des zugewendeten Vermögens nicht mindern. Die übertragene Immobilie wurde mit ihrem vollen Steuerwert der Schenkungsteuer unterworfen. Der Erwerber musste also Schenkungsteuer entrichten, als ob er das Grundstück unbelastet (ohne Nießbrauch/ohne Verpflichtung zu Versorgungsleistungen) erworben hätte. Allerdings wurde ihm die Steuer, soweit sie auf den belasteten Erwerb entfiel, zinslos gestundet bzw. konnte mit einem geringeren Betrag sofort abgelöst werden. Hier lag der steuerliche Vorteil des Modells.

Dies hat sich mit der Neuregelung des Erbschaftsteuerrechts geändert. Der Nießbrauch und die Rentenlast werden nun im Rahmen der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage bereicherungsmindernd berücksichtigt. Die Vereinbarung eines Nießbrauchsvorbehalts oder einer Rentenverpflichtung ist somit steuerlich deutlich attraktiver als vor der Reform.

Beispiel 5: Vater V schenkt seinem Sohn eine Immobile (Ertragswert: € 400.000; Verkehrswert € 500.000) und behält sich einen lebenslänglichen Nießbrauch vor. Der Kapitalwert des Nießbrauchs beträgt € 200.000.

 

Würde die Immobilie nach neuem Recht ohne Nießbrauchsvorbehalt verschenkt werden, ergäbe sich eine Steuerbelastung von (11% von €100.000 =) €11.000.

Neben der „Familienheimschaukel“ besteht für Ehegatten auch weiterhin die Möglichkeit Vermögen im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu Lebzeiten steuerfrei zu übertragen und zu erwerben.

Noch Fragen offen? - Sprechen Sie uns an:

nachfolge(at)rp-richter.de

zurück

II. Teil: Betriebsvermögen

Gelten im Betriebsvermögen die gleichen Steuerbegünstigungen wie bisher?

Wie bisher gibt es Steuerbegünstigungen für Betriebsvermögen - allerdings unter geänderten Bedingungen!

Für Betriebsvermögen von Einzelunternehmen, Mitunternehmeranteile und Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als 25% gibt es auch künftig Steuerbegünstigungen. Der Erwerber hat die Wahl:

Voraussetzung in beiden Fällen ist, dass der Betrieb 5 Jahre bzw. 7 Jahre fortgeführt wird (Behaltensfrist).

Darüber hinaus ist zu beachten, dass begünstigtes Betriebsvermögen nur dann vorliegt vor, wenn das Betriebsvermögen zu höchstens 50% (Regelverschonung) bzw. zu höchstens 10% (Verschonungsoption) aus Verwaltungsvermögen besteht.

 

zurück

Was ist Verwaltungsvermögen?

Verwaltungsvermögen ist Betriebsvermögen, das nicht unmittelbar „produktiv“ genutzt wird!

Unter Verwaltungsvermögen fällt nach der neuen gesetzlichen Regelung:

Es gibt allerdings einige Ausnahmeregelungen beispielsweise für Wohnungsbauunternehmen, Banken und Versicherungen, sowie im Rahmen von Betriebsaufspaltungsfällen.

Grundstücke, die im Rahmen einer sog. Betriebsaufspaltung überlassen werden, gehören nicht zum Verwaltungsvermögen. Eine - erbschaftsteuerlich begünstigte -Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn das Grundstück von einer Gesellschaft einer anderen Gesellschaft überlassen wird und die beiden Gesellschaften miteinander verflochten sind. Diese Verflechtung ist in personeller Hinsicht dann gegeben, wenn sowohl der Erblasser/Schenker im überlassenden und im nutzenden Betrieb einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen konnte und dieser einheitliche Betätigungswille auf den Erwerber übergegangen ist.

Beispiel 6: Gesellschaft I vermietet an Gesellschaft II ein Grundstück. Vater V ist sowohl an I als auch an II mehrheitlich beteiligt. Weitere Anteilseigner sind jeweils nur an einer der Gesellschaften beteiligt. Er überträgt seine jeweiligen Anteile an beiden Gesellschaften unentgeltlich auf Sohn S.

Ergebnis: Das vermietete Grundstück stellt grundsätzlich Verwaltungsvermögen dar. Allerdings greift hier die Ausnahme für Betriebsaufspaltungsfälle, da überlassende Gesellschaft und nutzende Gesellschaft aufgrund der jeweiligen Mehrheitsbeteiligung des V miteinander verflochten sind und durch den Übergang der Mehrheitsbeteiligungen auf S diese Verflechtung fortgeführt wird. Das Grundstück stellt somit kein Verwaltungsvermögen dar.

Wäre V nur zu 10% an beiden Gesellschaften beteiligt, würde dagegen schädliches Verwaltungsvermögen vorliegen, da es dann - aufgrund der geringen Beteiligung - am einheitlichen Betätigungswillen fehlt und die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung nicht vorliegen.

Noch Fragen offen? - Sprechen Sie uns an:

nachfolge(at)rp-richter.de

zurück

Wie ermittle ich die Ausgangslohnsumme im Rahmen des Lohnsummentests?

Die Ausgangslohnsumme wird anhand der Löhne der letzten 5 Wirtschaftsjahre vor Vermögensübergang ermittelt!

Maßgeblicher Zeitraum sind die letzten 5 vor dem Besteuerungszeitpunkt endenden Wirtschaftsjahre. Für diesen Zeitraum sind die Löhne aller Beschäftigten zu ermitteln. Teilzeitbeschäftigte sind nur zu berücksichtigen, wenn sie ausschließlich oder überwiegend im übergehenden Betrieb beschäftigt sind. Die Löhne der Leiharbeitnehmer sind nicht in die Lohnsumme einzubeziehen. Aus dem Gesamtbetrag dieser Löhne ist die Durchschnittslohnsumme zu ermitteln, die die sog. „Ausgangslohnsumme“ darstellt.

Beispiel 7: Unternehmer U möchte seinen Betrieb (20 Mitarbeiter) auf seinen Sohn S im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Übertragungsstichtag ist der 31.03.01. Es wird nicht optiert. Die Löhne der letzten 5 Wirtschaftsjahre die vor dem Übertragungsstichtag enden betragen wie folgt:

 

Noch Fragen offen? - Sprechen Sie uns an:

nachfolge(at)rp-richter.de

zurück

Wie ermittle ich die Mindestlohnsumme im Rahmen des Lohnsummentests?

Für die Ermittlung der Mindestlohnsumme sind die Löhne die innerhalb der Behaltensfrist (5 bzw. 7 Jahre) gezahlt werden maßgeblich!

Die Löhne sind entsprechend der Berechnung der Ausgangslohnsumme zu ermitteln (siehe oben).

Beispiel 7 (Fortsetzung): Die Löhne der Wirtschaftsjahre 2009 - 2015 haben sich wie folgt entwickelt:

 

Da die Lohnsumme mehr als 400% der Ausgangslohnsumme beträgt, ist die Voraussetzung für die Betriebsvermögensbegünstigung diesbezüglich erfüllt.

Die Löhne des Wirtschaftsjahres in das der Übertragungsstichtag fällt, sind nicht in die Ermittlung der Ausgangslohnsumme, sondern in die Ermittlung der Mindestlohnsumme einzubeziehen. Die Löhne der Wirtschaftsjahre 2014 und 2015 sind ebenfalls nicht in die Berechnung der Mindestlohnsumme einzubeziehen, da nicht optiert wurde.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Durchführung des Lohnsummentests ist der 31.03.2014. Selbst wenn also die Lohnsumme in den Jahren 2009 bis 2011 und 2013 nach der Übertragung unter die Mindestlohnsumme sinkt, kann dies durch die höheren Löhne in den übrigen Jahren ausgeglichen werden.

nachfolge(at)rp-richter.de

 zurück

Welche Auswirkungen hat eine Veräußerung oder Aufgabe des erworbenen Betriebes auf die Steuerbegünstigung?

Die Steuerbegünstigung entfällt anteilig, wenn der Betrieb innerhalb der Behaltensfrist veräußert oder aufgegeben wird!

Bei einem Verstoß gegen die Behaltensfrist von 5 Jahren bzw. - bei Option - von 7 Jahren entfällt die Begünstigung nicht vollständig, vielmehr wird der Steuervorteil anteilig für die Jahre abgeschmolzen, in denen der Betrieb - innerhalb der Behaltensfrist - nicht fortgeführt wird.

Je nachdem, ob die Regelverschonung in Anspruch genommen wird oder die Verschonungsoption gewählt wird und in welchem Jahr innerhalb der Behaltensfrist der Betrieb veräußert oder aufgegeben wird, ergeben sich folgende Auswirkungen auf die Höhe des steuerpflichtigen Betriebsvermögens:

 

 

Sind Sie unsicher, ob Sie optieren sollen, weil Sie beispielsweise mittelfristig einen Unternehmensverkauf in Erwägung ziehen, sollte die Abgabe der unwiderruflichen Erklärung möglichst lange - etwa durch Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen oder Einspruch gegen den Steuerbescheid - hinausgezögert werden.

zurück

 

Ich bekomme einen Betrieb geschenkt und möchte diesen rationalisieren, wodurch mittelfristig Arbeitsplätze wegfallen werden. Was muss ich in diesem Zusammenhang beachten?

Beim Wegfall von Arbeitsplätzen kommt es im Regelfall zu einer Verminderung der Lohnsumme und damit zu einem teilweisen Wegfall der Steuerbegünstigung!

Werden innerhalb der jeweils maßgeblichen Behaltensfrist von 5 bzw. 7 Jahren Arbeitsplätze abgebaut und sinkt infolgedessen das Lohnniveau der Folgejahre unter die Ausgangslohnsumme ab, findet nach Ablauf der 5 bzw. 7 Jahre eine Nachversteuerung statt. Der Verschonungsabschlag von 85% bzw. 100% wird in dem Umfang prozentual gekürzt, wie die Mindestlohnsumme unterschritten wird.

Beispiel 7 (Alternative): S wählt die Verschonungsoption.

 

Die am 31.03.2016 durchzuführende Lohnsummenprüfung ergibt einen Verstoß gegen die Mindestlohnsumme von 700%. Die Zuwendung des Betriebes ist anteilig Nachsteuer zu entrichten.

Soll der Betrieb rationalisiert werden und fallen infolgedessen Arbeitsplätze weg, ist zu empfehlen die entsprechenden Maßnahmen möglichst vor der Übertragung des Betriebes durchzuführen. Ist dies nicht möglich, sollte versucht werden, durch Verringerung der Lohnsumme - beispielsweise durch Zurückgreifen auf Zeitarbeiter statt Einstellung fest angestellter Mitarbeitern - in den Jahren vor dem Übertragungsstichtag, die Ausgangslohnsumme möglichst gering zu halten.

zurück

Gibt es Erleichterungen für Kleinstbetriebe?

Ja, beträgt der Wert des Betriebsvermögens € 1.000.000 oder weniger, fallen hierauf keine Steuern an!

Das steuerpflichtige Betriebsvermögen (also 15% des insgesamt erworbenen Betriebsvermögens) wird um den sog. „gleitende Abzugsbetrag“ in Höhe von € 150.000 vermindert, der bei höherem Betriebsvermögen sukzessive abgeschmolzen wird. Der persönliche Freibetrag steht - davon unabhängig - für weitere Vermögensübertragungen zur Verfügung.

Beträgt das erworbene Betriebsvermögen € 3 Mio. oder mehr, wird der Abzugsbetrag nicht mehr gewährt.

Ist das erworbene Betriebsvermögen also nicht mehr als € 3 Mio. wert, entfällt die Überlegung, ob die Regelverschonung oder die Verschonungsoption in Anspruch genommen werden soll.

Darüber hinaus ist bei Kleinstbetrieben mit 20 oder weniger Mitarbeitern keine Lohnsummenprüfung durchzuführen.

zurück

GLOSSAR - Die neue Erbschaftsteuer von A wie Abzugsbetrag bis Z wie Zugewinnausgleich

Abzugsbetrag

Für Betriebsvermögen kommt bei der --> Regelverschonung ein gleitender Freibetrag in Höhe von € 150.000 zur Anwendung. Dieser Betrag wird vom nicht-begünstigten Betriebsvermögen - also vom steuerpflichtigen Anteil in Höhe von 15% - abgezogen.
Der Abzugsbetrag führt damit zu einer steuerfreien Übertragung von Betriebsvermögen vorausgesetzt, der Wert des Betriebsvermögens beträgt nicht mehr als € 1 Mio. (15% von € 1 Mio. = € 150.000). Beträgt der Wert des Betriebsvermögens mehr als € 1 Mio. aber weniger als € 3 Mio. schmilzt der Abzugsbetrag ratierlich ab, bei einem Wert des Betriebsvermögens von € 3 Mio. entfällt der Abzugsbetrag vollständig.


Ausgangslohnsumme

ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf vollen Wirtschaftsjahre, die vor dem Besteuerungszeitpunkt geendet haben (§ 13a Abs. 1, Satz 2 ErbStG). Diese durchschnittliche Lohnsumme ist maßgeblich für die Frage, ob die Lohnsumme der folgenden fünf bzw. sieben Wirtschaftsjahre (--> Lohnsummenfrist) nach der Übertragung das Lohnsummenkriterium (400% bzw. 700% der Ausgangslohnsumme) erfüllt.


Behaltensfrist

regelt die Dauer des Zeitraums, den der Betrieb fortgeführt bzw. das Familienheim selbst genutzt werden muss, damit die Steuervergünstigungen nicht nachträglich entfallen (Familienheim) bzw. sich ratierlich vermindern (Betriebsvermögen).


Bemessungsgrundlage

dient als Ausgangsgröße für den anzuwendenden -->Steuertarif. Auf diesen Betrag wird die Steuer berechnet.


Betriebsaufspaltung

ist ein steuerliches Rechtsinstitut, bei dem ein - wirtschaftlich gesehen - einheitliches Unternehmen in zwei oder mehrere rechtlich selbständige Einheiten unterteilt ist. Die selbständigen Einheiten sind jedoch personell und wirtschaftlich in der Gestalt aneinander gebunden, dass die Gesellschafter beider Einheiten zumindest teilweise identisch sind und eine Einheit der anderen Einheit eine wesentliche Geschäftsgrundlage (Bsp: Betriebsgrundstück) zur Nutzung überlässt.


Betriebsvermögen

Zum Betriebsvermögen gehören alle Vermögensgegenstände, die im Eigentum des Unternehmens oder Unternehmers stehen und die nach ihrer Art und Funktion in einem betrieblichen Zusammenhang stehen, d.h. entweder ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt bzw. hierfür bestimmt sind (Bsp: Maschinen; Fabrikgrundstück) oder in einem gewissen objektiven Zusammenhang zum Betrieb stehen und diesen zu fördern bestimmt und geeignet sind (Bsp: fremdvermietete Betriebsgrundstücke)


Bewertungsregeln

Um die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer zu ermitteln, ist zunächst eine Bewertung des verschenkten bzw. vererbten Vermögens erforderlich. Mit Inkrafttreten der neuen Erbschaftsteuer in 2009 haben sich auch die Bewertungsregeln geändert. Der zu ermittelnde Wert orientiert sich - im Gegensatz zur früheren Rechtslage - am Verkehrswert. Bebaute Grundstücke werden - abhängig vom Grundstückswert - mit dem Vergleichswert, Ertragswert bzw. Sachwert bewertet. Der Wert von Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften wird mittels eines Verkehrswertgutachtens zu ermitteln sein oder kann - soweit dies nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt - anhand eines typisierten Verfahrens, dem vereinfachten Ertragswertverfahren, berechnet werden.


Erbvertrag

Ist - neben dem ---> Testament - eine Möglichkeit zu bestimmen, was mit dem Vermögen nach dem eigenen Tod passieren soll. Im Gegensatz zum --> Testament werden im Erbvertrag vertragsmäßige Verfügungen getroffen. Es sind also immer (mindestens) zwei Vertragsparteien beteiligt. Der Erblasser und der Vertragspartner sind an vertragsmäßige Verfügungen im Erbvertrag gebunden. Der Erblasser kann nicht einseitig, beispielsweise durch gegenläufige Bestimmung im Testament, den Inhalt des Erbvertrages abändern.


Familienheimschaukel

bezeichnet folgende Steuergestaltung, mit der Vermögen schenkungsteuerfrei von einem Ehegatten auf den anderen Ehegatten transferiert werden kann: Ein Ehegatte schenkt dem anderen Ehegatten das selbstgenutzte Wohnhaus. Diese Schenkung ist gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei. Der Beschenkte verkauft das Wohnhaus zurück an den Schenker und erhält als Gegenleistung Bargeld. Durch die Steuerbefreiung kann somit im Ergebnis nicht nur Wohneigentum zwischen den Ehegatten schenkungsteuerfrei verschenkt werden, sondern - über den Rückkauf des Familienheims - auch Geldvermögen. Die Grenzen des § 42 AO (Gestaltungsmissbrauch) sind zu beachten.


Freibeträge

Durch Freibeträge wird die Steuerbemessungsgrundlage gemindert, d.h. soweit der Wert des Erwerbs sich unterhalb des Freibetrags bewegt, fällt keine Steuer an. Übersteigt der Erwerb den Freibetrag wird der Wert des Erwerbs um den Freibetrag vermindert.


Lohnsumme

umfasst alle Vergütungen, die im jeweiligen Wirtschaftsjahr an die auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten gezahlt werden (§ 13a Abs. 4, Satz 1 ErbStG).


Lohnsummenfrist

bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen die Lohnsummenprüfung stattfindet. Der maßgebliche Zeitraum ist davon abhängig, ob die Regelverschonung in Anspruch genommen wird (dann 5 Jahre) oder die Verschonungsoption gewählt wird (dann 7 Jahre).


Lohnsummentest

sollte durchgeführt werden, wenn der übertragene Betrieb - im Zeitpunkt der Übertragung - mehr als zwanzig Beschäftigte hat. Der Test umfasst die Ermittlung der -->Ausgangslohnsumme und der -->Mindestlohnsumme. Um dem Betriebserwerber einen fortlaufenden Überblick darüber zu gewährleisten, inwieweit die Lohnsummenklausel bereits erfüllt ist und inwieweit sich noch Handlungsspielraum bzw. - bedarf ergibt, empfiehlt es sich die Lohnsumme laufend - mindestens jedoch jährlich - fortzuschreiben.
Mindestlohnsumme
darf innerhalb des Fortführungszeitraums nicht unterschritten werden, da sonst der anteilige Wegfall der Betriebsvermögensbegünstigung droht. Die Mindestlohnsumme beträgt das 4fache (Regelverschonung) bzw. das 7fache (Optionsverschonung) der Ausgangslohnsumme.


Mittelbare Schenkung

Eine Schenkung wird als mittelbare Schenkung bezeichnet, wenn sich der Schenkungsgegenstand im Zeitpunkt der Schenkung nicht im Eigentum des Schenkers befindet. Beispielsweise schenkt der Vater seinem Sohn Geld, das der Sohn zum Erwerb eines bestimmten Grundstücks verwenden muss. Erwirbt der Sohn mit diesen geschenkten Mitteln das Grundstück, wird die Schenkung steuerlich so behandelt, als wäre nicht das Geld verschenkt worden, sondern das Grundstück. Da nach altem Recht die Schenkung von Grundvermögen - aufgrund der niedrigen Bewertung - schenkungsteuerlich deutlich günstiger war, als die Schenkung von Bargeld, diente dieses Konstrukt dazu Schenkungsteuer zu sparen. Nach neuem Recht werden die Grundstücke mit dem Verkehrswert bewertet, so dass sich gegenüber der Schenkung von Bargeld grundsätzlich kein größerer Vorteil mehr ergeben sollte.


Mitunternehmeranteil

ist jeder Anteil an einer gewerblichen Personengesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft), der beim Gesellschafter zu einem Mitunternehmerrisiko (Beteiligung an Gewinn und Verlust) und einer Mitunternehmerinitiative (Stimmrechte/Kontrollrechte/Widerspruchsrechte bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen) führt.


Nachsteuer

ist zu entrichten, wenn der Erwerber erbschaftsteuerlich begünstigten Vermögens (Betriebsvermögen, Familienheim) bestimmte Steuertatbestände erfüllt, beispielsweise dadurch, dass der Betrieb während der Behaltensfrist veräußert oder die --> Ausgangslohnsumme unterschritten wird.


Nießbrauch

ist das umfassende Nutzungsrecht an einem Gegenstand oder Recht. Im Rahmen der Nachfolgegestaltung wird dieses Rechtsinstitut genutzt, um beispielsweise das Eigentum am Mietshaus zwar auf die nachfolgende Generation zu übertragen, die Mieterträge aber beim früheren Eigentümer zu belassen. Der Nießbrauch dient damit der finanziellen Absicherung des Vermögensübergebers. Alternativ kann sich anbieten, dem Übergeber im Gegenzug zur Schenkung --> Versorgungsleistungen einzuräumen.


Privatvermögen

stellen alle Vermögensgegenstände dar, die nicht zum --> Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens, einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft gehören. 


Regelverschonung

ist die Regelbegünstigung von betrieblichem Vermögen. Nach der Regelverschonung sind 85% des übertragenen Betriebsvermögens steuerfrei, wenn folgende Kriterien eingehalten werden: Verwaltungsvermögensquote maximal 50%, Mindestlohnsumme 400% innerhalb der Lohnsummenfrist von 5 Jahren, Behaltensfrist 5 Jahre.


Steuerklassen

Im Erbschaftsteuerrecht gibt es 3 Gruppen (= Steuerklassen) in die die Erwerber eingeteilt werden:
Steuerklasse I:  die nächsten Angehörigen, d.h. Abkömmlinge, Ehegatten
Steuerklasse II: entferntere Angehörige; d.h. Geschwister, Nichten, Neffen
Steuerklasse III: entfernte Angehörige; eingetragener Lebenspartner, sonstige Erwerber
Die Einteilung in Steuerklassen bestimmt die Höhe des Steuersatzes (--> Steuertarif).


Steuertarif

legt für jede Steuerklasse Steuersätze fest, die - gestaffelt nach der Höhe des Erwerbs - auf den jeweiligen Erwerb zur Anwendung kommen. 


Testament

stellt - neben dem --> Erbvertrag - eine Verfügung von Todes wegen dar. Im Testament kann der Erblasser verschiedene Verfügungen, die nach seinem Tod gelten sollen (beispielsweise: Einsetzung von Erben, Anordnung eines --> Vermächtnisses), treffen. Im Gegensatz zum Erbvertrag werden im Testament nur einseitig (vom Erblasser) Verfügungen getroffen. Der Erblasser ist hieran nicht gebunden. Die Verfügungen können jederzeit vom Erblasser geändert werden.


Verkehrswert

stellt grundsätzlich den Wert dar, mit dem der übertragene Vermögensgegenstand zu bewerten ist. Nach altem Erbschaftsteuerrecht wurden die Vermögensgegenstände mit einem - zum Teil deutlich - niedrigeren Wert bewertet.


Vermächtnis

ist eine Zuwendung von Todes wegen, mit der der Erblasser einen Vermögensvorteil (beispielsweise einen einzelnen Gegenstand aus seinem Nachlass) einem Bedachten (= Vermächtnisnehmer) zuwenden kann. Der Vermächtnisnehmer wird nicht Erbe, sondern hat gegen den oder die Erben nur einen Anspruch auf Herausgabe des Vermächtnisgegenstandes.


Verwaltungsvermögen

ist betriebliches Vermögen, welches nicht unmittelbar produktiv genutzt wird. Im Rahmen der Erbschaftsteuer sind beispielsweise an Dritte vermieteter Grundbesitz, Wertpapiere, Kunstsammlungen u.ä. Verwaltungsvermögen. Der Anteil des gesamten Verwaltungsvermögens am Netto-Betriebsvermögen darf - um die Steuerbegünstigung des Betriebsvermögens nicht zu gefährden - bestimmte Quoten nicht überschreiten (nicht mehr als 50% bei der Regelverschonung, nicht mehr als 10% bei der Verschonungsoption).


Verschonungsabschlag bei Wohnimmobilien

wird in Höhe von 10% auf den Wert des bebauten Grundstücks gewährt, wenn es sich um Grundstücke handelt, die zu Wohnzwecken vermietet sind.


Verschonungsoption

kann statt der Regelverschonung für betriebliches Vermögen gewählt werden. Wird die Verschonungsoption gewählt, wird das begünstigte betriebliche Vermögen zu 100% von der Erbschaftsteuer verschont. Allerdings gelten für die Optionsmöglichkeit strengere Anforderungen an Verwaltungsvermögensquote (maximal 10%), Lohnsumme (mindestens 700%) und Behaltensfrist (7 Jahre) als bei der Regelverschonung.

 

Versorgungsleistungen

sind Leistungen in Geld oder Sachwerten zur Sicherung des Lebensunterhalts. Diese werden oft im Rahmen einer sog. vorweggenommenen Erbfolge gewährt, um den Übergeber des Vermögens finanziell abzusichern. Schenken beispielsweise Eltern an ihr Kind eine vermietete Immobilie, stehen ihnen ab diesem Zeitpunkt keine Mieterträge mehr zu. Um diesen Verlust - zumindest teilweise - auszugleichen, kann zwischen den Eltern und dem Kind vereinbart werden, dass an die Eltern eine lebenslängliche Rente gezahlt wird. Alternativ kann auch die Vereinbarung eines --> Nießbrauchs in Betracht kommen.


Zugewinnausgleich

ist ein Vermögensausgleich bei Beendigung einer Ehe im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft). Das Anfangsvermögen jedes Ehegatten wird mit seinem Endvermögen verglichen. Hat ein Ehegatte während der Ehe einen höheren Vermögenszuwachs (Ausnahme: Schenkungen und Erbschaften) als der andere Ehegatte erzielt, ist dieser verpflichtet, die Hälfte der Differenz zum Vermögenszuwachs des anderen Ehegatten auszugleichen.